Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143.1 LOIPERSPersG CH-SG

Art. 13 Personalgesetz (PersG) - Personalamt

I. Grundlagen - 2. Wahrnehmung der Arbeitgeberrechte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (100 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 PersG · Personalamt

1. Das Personalamt

a)* übernimmt eine strategische Rolle in der Entwicklung und Gestaltung der Personalpolitik der Regierung;

b)* unterstützt die Regierung, die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte und anderen Justizbehörden sowie die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und weiteren Institutionen in der Umsetzung der Personalpolitik und in der einheitlichen Anwendung des Personalrechts;

c)* stellt die Personaladministration für die Regierung, die Departemente, die Staatskanzlei sowie die Gerichte und anderen Justizbehörden sicher. Es kann die Personaladministration auch für selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten und weitere Institutionen übernehmen.

2. Die Regierung erlässt durch Verordnung Bestimmungen über Aufgaben und Zuständigkeit des Personalamtes.

← Art. 12ter PersG Personalgesetz (PersG) - Gegenstand Art. 14 PersG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →