Art. 13 Personalgesetz (PersG) - Personalamt
Art. 13 PersG · Personalamt
1. Das Personalamt
a)* übernimmt eine strategische Rolle in der Entwicklung und Gestaltung der Personalpolitik der Regierung;
b)* unterstützt die Regierung, die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte und anderen Justizbehörden sowie die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und weiteren Institutionen in der Umsetzung der Personalpolitik und in der einheitlichen Anwendung des Personalrechts;
c)* stellt die Personaladministration für die Regierung, die Departemente, die Staatskanzlei sowie die Gerichte und anderen Justizbehörden sicher. Es kann die Personaladministration auch für selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten und weitere Institutionen übernehmen.
2. Die Regierung erlässt durch Verordnung Bestimmungen über Aufgaben und Zuständigkeit des Personalamtes.