143.1
LOIPERSPersG
CH-SG
Art. 10 Personalgesetz (PersG) - Zuständigkeit a) Regierung
I. Grundlagen - 2. Wahrnehmung der Arbeitgeberrechte
Art. 10 PersG · Zuständigkeit a) Regierung
1. Die Regierung ist zuständig für Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses von
a) Generalsekretärin oder Generalsekretär;
b)* Leiterin oder Leiter eines Amtes;
c) Leiterin oder Leiter des Dienstes für politische Planung und Controlling;
d) ...
e) weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
2. Sie kann durch Verordnung die Zuständigkeit für Begründung und Beendigung auf weitere Arbeitsverhältnisse ausdehnen.