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143.1 LOIPERSPersG CH-SG

Art. 10 Personalgesetz (PersG) - Zuständigkeit a) Regierung

I. Grundlagen - 2. Wahrnehmung der Arbeitgeberrechte
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Art. 10 PersG · Zuständigkeit a) Regierung

1. Die Regierung ist zuständig für Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses von

a) Generalsekretärin oder Generalsekretär;

b)* Leiterin oder Leiter eines Amtes;

c) Leiterin oder Leiter des Dienstes für politische Planung und Controlling;

d) ...

e) weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

2. Sie kann durch Verordnung die Zuständigkeit für Begründung und Beendigung auf weitere Arbeitsverhältnisse ausdehnen.

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