142.31
CH-SG
Art. 8 Verordnung über das E-Login - Support und Sperrung
V. Weitere Datenbearbeitung
Art. 8 Verordnung über das E-Login · Support und Sperrung
1. Die zuständigen Mitarbeitenden der Staatskanzlei können
a) im Auftrag einer Nutzerin oder eines Nutzers Datenbearbeitungen im E-Login vornehmen;
b) bei Verdacht auf eine unrechtmässige Nutzung ein E-Login vorläufig sperren. Sie benachrichtigen die betroffene Nutzerin oder den betroffenen Nutzer vorgängig;
c) bei Bestätigung einer unrechtmässigen Nutzung oder nach einer Inaktivität von fünf Jahren ein E-Login löschen und die Daten vernichten. Sie benachrichtigen die betroffene Nutzerin oder den betroffenen Nutzer vorgängig.