Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.31 CH-SG

Art. 8 Verordnung über das E-Login - Support und Sperrung

V. Weitere Datenbearbeitung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Verordnung über das E-Login · Support und Sperrung

1. Die zuständigen Mitarbeitenden der Staatskanzlei können

a) im Auftrag einer Nutzerin oder eines Nutzers Datenbearbeitungen im E-Login vornehmen;

b) bei Verdacht auf eine unrechtmässige Nutzung ein E-Login vorläufig sperren. Sie benachrichtigen die betroffene Nutzerin oder den betroffenen Nutzer vorgängig;

c) bei Bestätigung einer unrechtmässigen Nutzung oder nach einer Inaktivität von fünf Jahren ein E-Login löschen und die Daten vernichten. Sie benachrichtigen die betroffene Nutzerin oder den betroffenen Nutzer vorgängig.

← Art. 7 Verordnung über das E-Login Zentraler elektronischer Zugang (E-Login) Art. 9 Verordnung über das E-Login →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →