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142.31 CH-SG

Art. 7 Verordnung über das E-Login - b) Einrichtung

IV. Einrichtung von Vertretungen
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Art. 7 Verordnung über das E-Login · b) Einrichtung

1. Für die Einrichtung bedarf es

a) bei der Vertretung von natürlichen Personen einer elektronischen Authentifizierung von wenigstens Vertrauensstufe 3 sowohl der vertretenen Person als auch der vertretungsberechtigten Nutzerin oder des vertretungsberechtigten Nutzers;

b) bei der Vertretung von Organisationen

1. einer elektronischen Authentifizierung von wenigstens Vertrauensstufe 3 und

2. eines Nachweises der Vertretungsberechtigung der vertretungsberechtigten Nutzerin oder des vertretungsberechtigten Nutzers.

2. Für die Einrichtung einer Vertretung für eine Organisation werden zusätzlich folgende Daten bekanntgegeben, sofern diese bestehen

a) Firma oder Name;

b) Rechtsform;

c) Sitz;

d) Adresse;

e) Unternehmensidentifikationsnummer (UID);

f) Mehrwertsteuer-Nummer;

g) Telefonnummer.

3. Bei der elektronischen Authentifizierung

a) bestätigen vertretungsberechtigte Nutzerinnen oder Nutzer einmalig die Vertretungsberechtigung;

b) wählen sie jeweils ihre Rolle aus.

4. Eine Nutzerin oder ein Nutzer, die oder der für eine Organisation vertretungsberechtigt ist, kann weitere natürliche Personen für die Vertretung der Organisation berechtigen.

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