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142.31 CH-SG

Art. 6 Verordnung über das E-Login - Vertretungen a) Grundsatz

IV. Einrichtung von Vertretungen
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Art. 6 Verordnung über das E-Login · Vertretungen a) Grundsatz

1. Über das E-Login kann eine natürliche Person andere natürliche Personen als vertretungsberechtigte Nutzerinnen oder Nutzer ermächtigen, soweit ein E-Government-Service eine solche Vertretung vorsieht.

2. Über das E-Login kann eine natürliche Person für eine Organisation ein Organisationskonto und Stellvertretungen einrichten, soweit ein E-Government-Service eine solche Vertretung vorsieht.

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