142.31
CH-SG
Art. 6 Verordnung über das E-Login - Vertretungen a) Grundsatz
IV. Einrichtung von Vertretungen
Art. 6 Verordnung über das E-Login · Vertretungen a) Grundsatz
1. Über das E-Login kann eine natürliche Person andere natürliche Personen als vertretungsberechtigte Nutzerinnen oder Nutzer ermächtigen, soweit ein E-Government-Service eine solche Vertretung vorsieht.
2. Über das E-Login kann eine natürliche Person für eine Organisation ein Organisationskonto und Stellvertretungen einrichten, soweit ein E-Government-Service eine solche Vertretung vorsieht.