Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.31 CH-SG

Art. 5 Verordnung über das E-Login - Selbstverwaltung und -löschung

III. Verwaltung von Nutzerdaten
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Art. 5 Verordnung über das E-Login · Selbstverwaltung und -löschung

1. Eine Nutzerin oder ein Nutzer kann über das E-Login ihre oder seine Daten sowie Daten für allfällig für sie oder ihn eingerichtete Vertretungen einsehen, verwalten und löschen.

2. Sie oder er erfasst die Daten wahrheitsgetreu, aktualisiert diese bei Bedarf und trifft alle Vorsichtsmassnahmen, damit keine unbefugten Dritten Zugang zu ihrem oder seinem E-Login erlangen.

3. Verlangt eine Nutzerin oder ein Nutzer die Löschung ihres oder seines E-Logins, wird dieses nach spätestens einem Monat gelöscht und werden die Daten vernichtet.

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