Art. 4 Verordnung über das E-Login - Vertrauensstufen
Art. 4 Verordnung über das E-Login · Vertrauensstufen
1. Das E-Login unterscheidet zwischen vier Vertrauensstufen.
2. Mit Vertrauensstufe 1 (AGOVaq100) registriert sich eine Person für das E-Login. Hierfür bestätigt sie ihre E-Mail-Adresse und gibt die weiteren erforderlichen Daten bekannt. Dabei werden folgende Personendaten bearbeitet
a) Name und Vorname;
b) Geburtsdatum;
c) Geschlecht;
d) Nationalität;
e) E-Mail-Adresse;
f) Korrespondenzsprache.
3. Für Vertrauensstufe 2 (AGOVaq200) bestätigt eine Person zusätzlich zu Vertrauensstufe 1 ihre Wohnadresse über einen postalischen Verifikationscode.
4. Für Vertrauensstufe 3 (AGOVaq300) bestätigt eine Person zusätzlich zu Vertrauensstufe 1 ihre Identität über das Vorweisen eines gültigen amtlichen Ausweises. Dies erfolgt persönlich am Schalter oder elektronisch mittels automatisierter Videoüberprüfung.
5. Für Vertrauensstufe 4 (AGOVaq400) gibt eine Person zusätzlich zu Vertrauensstufe 3 ihre AHV-Versichertennummer bekannt.