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142.31 CH-SG

Art. 3 Verordnung über das E-Login - Verfahren

II. Elektronische Authentifizierung
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Art. 3 Verordnung über das E-Login · Verfahren

1. Wer einen E-Government-Service nutzt, authentifiziert sich vorgängig über das E-Login. Vorbehalten bleibt [Art. 2](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/142.31/de/art2) Abs. 2 dieses Erlasses.

2. Das für einen E-Government-Service zuständige öffentliche Organ legt die erforderliche Vertrauensstufe nach [Art. 4](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/142.31/de/art4) dieses Erlasses gemäss dem ermittelten Schutzbedarf fest. Spezialgesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.

3. Ist eine elektronische Authentifizierung erfolgreich, übermittelt das E-Login die für die erforderliche Vertrauensstufe erfassten Personendaten an den angefragten E-Government-Service.

4. Für die Erteilung der Berechtigungen und die erforderliche Bearbeitung von Personendaten innerhalb des E-Government-Services ist das zuständige öffentliche Organ zuständig.

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