Art. 3 Verordnung über das E-Login - Verfahren
Art. 3 Verordnung über das E-Login · Verfahren
1. Wer einen E-Government-Service nutzt, authentifiziert sich vorgängig über das E-Login. Vorbehalten bleibt [Art. 2](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/142.31/de/art2) Abs. 2 dieses Erlasses.
2. Das für einen E-Government-Service zuständige öffentliche Organ legt die erforderliche Vertrauensstufe nach [Art. 4](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/142.31/de/art4) dieses Erlasses gemäss dem ermittelten Schutzbedarf fest. Spezialgesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.
3. Ist eine elektronische Authentifizierung erfolgreich, übermittelt das E-Login die für die erforderliche Vertrauensstufe erfassten Personendaten an den angefragten E-Government-Service.
4. Für die Erteilung der Berechtigungen und die erforderliche Bearbeitung von Personendaten innerhalb des E-Government-Services ist das zuständige öffentliche Organ zuständig.