Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.3 E-GOVG CH-SG

Art. 9 Gesetz über E-Government (E-GovG) - Zweck

II. E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden - 1. Organisation
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Art. 9 E-GovG · Zweck

1. Die eGovSG

a) nimmt die gemeinsamen Aufgaben und Interessen von Kanton und politischen Gemeinden im E-Government-Bereich wahr;

b) fördert die E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden mit dem Bund, mit anderen öffentlichen Organen sowie mit Dritten;

c) fördert die wirksame und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung von Kanton und politischen Gemeinden im E-Government-Bereich.

2. Die eGovSG kann für Kanton und politische Gemeinden E-Government-Services bereitstellen. Sie nimmt nicht am Wettbewerb mit Privaten teil.

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