142.3
E-GOVG
CH-SG
Art. 9 Gesetz über E-Government (E-GovG) - Zweck
II. E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden - 1. Organisation
Art. 9 E-GovG · Zweck
1. Die eGovSG
a) nimmt die gemeinsamen Aufgaben und Interessen von Kanton und politischen Gemeinden im E-Government-Bereich wahr;
b) fördert die E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden mit dem Bund, mit anderen öffentlichen Organen sowie mit Dritten;
c) fördert die wirksame und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung von Kanton und politischen Gemeinden im E-Government-Bereich.
2. Die eGovSG kann für Kanton und politische Gemeinden E-Government-Services bereitstellen. Sie nimmt nicht am Wettbewerb mit Privaten teil.