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142.3 E-GOVG CH-SG

Art. 7 Gesetz über E-Government (E-GovG) - Informationssicherheit

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 E-GovG · Informationssicherheit

1. Öffentliche Organe treffen angemessene Massnahmen zum Schutz der Integrität und Verfügbarkeit der von ihnen eingesetzten E-Government-Services sowie zum Schutz der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Nachweisbarkeit der von ihnen gespeicherten, verarbeiteten und übertragenen Daten.

2. Die Massnahmen werden regelmässig darauf überprüft, ob sie dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Bei Anhaltspunkten für eine Gefährdung erfolgt die Überprüfung umgehend.

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