142.3
E-GOVG
CH-SG
Art. 6a Gesetz über E-Government (E-GovG) - b) elektronische Authentifizierung
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 6a E-GovG · b) elektronische Authentifizierung
1. Wer einen E-Government-Service nutzt, authentifiziert sich vorgängig über einen zentralen elektronischen Zugang und erfasst die hierfür erforderlichen Personendaten.
2. Der Kanton stellt hierfür eine technische Lösung bereit.
3. Je nach Schutzbedarf des angeforderten E-Government-Services gelten unterschiedliche Vertrauensstufen.
4. Die bei der elektronischen Authentifizierung erfassten Personendaten können an ein E-Government-Portal bekanntgegeben werden, wenn dies für die Nutzung eines E-Government-Services erforderlich ist.
5. Das Kooperationsgremium regelt die Einzelheiten der elektronischen Authentifizierung, insbesondere das Verfahren, die Vertrauensstufen sowie die Vertretung für Personen und Organisationen, durch Verordnung.