Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.3 E-GOVG CH-SG

Art. 6 Gesetz über E-Government (E-GovG) - Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Organen und Dritten a) Grundsatz

I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 E-GovG · Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Organen und Dritten a) Grundsatz

1. Ein öffentliches Organ kann Dritten über ein E-Government-Portal E-Government-Services anbieten. Diese umfassen insbesondere

a) elektronische und rechtsverbindliche Übermittlung von Daten und Eingaben an ein öffentliches Organ;

b) elektronischer Bezug von Daten und Leistungen von einem öffentlichen Organ;

c)* elektronische Verwaltung und Führung von Daten.

← Art. 5 E-GovG Gesetz über E-Government (E-GovG) - Zweck Art. 6a E-GovG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →