142.3
E-GOVG
CH-SG
Art. 6 Gesetz über E-Government (E-GovG) - Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Organen und Dritten a) Grundsatz
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 E-GovG · Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Organen und Dritten a) Grundsatz
1. Ein öffentliches Organ kann Dritten über ein E-Government-Portal E-Government-Services anbieten. Diese umfassen insbesondere
a) elektronische und rechtsverbindliche Übermittlung von Daten und Eingaben an ein öffentliches Organ;
b) elektronischer Bezug von Daten und Leistungen von einem öffentlichen Organ;
c)* elektronische Verwaltung und Führung von Daten.