142.3
E-GOVG
CH-SG
Art. 5 Gesetz über E-Government (E-GovG) - Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Organen
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 E-GovG · Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Organen
1. Die öffentlichen Organe stellen durch den Abschluss von Datenaustauschvereinbarungen nach Art. 38 ff. dieses Erlasses sicher, dass Datenlieferung, Datenempfang, Datenspeicherung und Datennutzung elektronisch und medienbruchfrei erfolgen können.
2. Sie stellen bereits vorhandene Daten anderen öffentlichen Organen zur Verfügung, wenn diese die Daten zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigen.
3. Das Datenschutzgesetz vom 20. Januar 2009 sowie spezialgesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.