142.3
E-GOVG
CH-SG
Art. 43 Gesetz über E-Government (E-GovG) - Übergangsbestimmungen
IV. Schlussbestimmungen
Art. 43 E-GovG · Übergangsbestimmungen
1. Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bestehenden Verfahren des Datenaustauschs zwischen öffentlichen Organen und deren vertragliche Grundlagen werden innert fünf Jahren ab Vollzugsbeginn dieses Erlasses dem neuen Recht angepasst.