Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.3 E-GOVG CH-SG

Art. 43 Gesetz über E-Government (E-GovG) - Übergangsbestimmungen

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 43 E-GovG · Übergangsbestimmungen

1. Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bestehenden Verfahren des Datenaustauschs zwischen öffentlichen Organen und deren vertragliche Grundlagen werden innert fünf Jahren ab Vollzugsbeginn dieses Erlasses dem neuen Recht angepasst.

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