142.3
E-GOVG
CH-SG
Art. 42 Gesetz über E-Government (E-GovG) - Haftung
IV. Schlussbestimmungen
Art. 42 E-GovG · Haftung
1. Die Haftung richtet sich sachgemäss nach dem Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz) vom 7. Dezember 1959.
2. Öffentliche Organe haften nicht für Schäden materieller oder ideeller Art, die durch die Nutzung der angebotenen elektronischen Informationen oder Dienstleistungen durch Dritte verursacht worden sind, wenn kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden seitens der Behörden und Angestellten des öffentlichen Organs vorliegt.