142.3
E-GOVG
CH-SG
Art. 41 Gesetz über E-Government (E-GovG) - Berichterstattung
IV. Schlussbestimmungen
Art. 41 E-GovG · Berichterstattung
1. Die Regierung legt dem Kantonsrat wenigstens alle vier Jahre einen Bericht zu E-Government im Kanton St.Gallen vor.
2. Der Bericht zu E-Government zeigt insbesondere die wesentlichen Entwicklungen sowie die strategischen Ziele des Kantons im E-Government-Bereich auf und enthält allfällige Anträge zur Anpassung gesetzlicher Grundlagen.
3. Der Kantonsrat nimmt vom Bericht Kenntnis.