Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.3 E-GOVG CH-SG

Art. 41 Gesetz über E-Government (E-GovG) - Berichterstattung

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 41 E-GovG · Berichterstattung

1. Die Regierung legt dem Kantonsrat wenigstens alle vier Jahre einen Bericht zu E-Government im Kanton St.Gallen vor.

2. Der Bericht zu E-Government zeigt insbesondere die wesentlichen Entwicklungen sowie die strategischen Ziele des Kantons im E-Government-Bereich auf und enthält allfällige Anträge zur Anpassung gesetzlicher Grundlagen.

3. Der Kantonsrat nimmt vom Bericht Kenntnis.

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