Art. 40 Gesetz über E-Government (E-GovG) - c) Parteien
Art. 40 E-GovG · c) Parteien
1. Die Datenaustauschvereinbarung schliessen je nach den beteiligten öffentlichen Organen ab
a) das Präsidium des Kantonsrates;
b) die Regierung, soweit nicht durch Verordnung ein Departement oder eine andere Dienststelle zum Abschluss der Vereinbarung ermächtigt ist;
c) der Rat der Gemeinde;
d) das nach Gesetz oder Reglement zuständige Organ der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt oder des selbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmens der Gemeinde;
e) der Verwaltungsrat des Gemeindeverbandes oder des Zweckverbandes;
f) die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichtes, wenn Gerichte der Zivil- und Strafrechtspflege beteiligt sind;
g) die Präsidentin oder der Präsident des Versicherungsgerichtes sowie Präsidentin oder Präsident des Verwaltungsgerichtes, wenn andere Gerichte der Verwaltungsrechtspflege beteiligt sind.