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142.3 E-GOVG CH-SG

Art. 40 Gesetz über E-Government (E-GovG) - c) Parteien

III. Datenaustausch - 3. Gestützt auf Datenaustauschvereinbarung
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Art. 40 E-GovG · c) Parteien

1. Die Datenaustauschvereinbarung schliessen je nach den beteiligten öffentlichen Organen ab

a) das Präsidium des Kantonsrates;

b) die Regierung, soweit nicht durch Verordnung ein Departement oder eine andere Dienststelle zum Abschluss der Vereinbarung ermächtigt ist;

c) der Rat der Gemeinde;

d) das nach Gesetz oder Reglement zuständige Organ der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt oder des selbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmens der Gemeinde;

e) der Verwaltungsrat des Gemeindeverbandes oder des Zweckverbandes;

f) die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichtes, wenn Gerichte der Zivil- und Strafrechtspflege beteiligt sind;

g) die Präsidentin oder der Präsident des Versicherungsgerichtes sowie Präsidentin oder Präsident des Verwaltungsgerichtes, wenn andere Gerichte der Verwaltungsrechtspflege beteiligt sind.

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