142.3
E-GOVG
CH-SG
Art. 4 Gesetz über E-Government (E-GovG) - Begriffe
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 E-GovG · Begriffe
1. In diesem Erlass bedeuten
a) Datensammlung: systematischer, nach fachlichen Kriterien definierter Bestand an strukturierten und unstrukturierten Daten;
b) Datenaustauschvereinbarung: öffentlich-rechtlicher Vertrag, der Datenlieferung, Datenempfang, Datenspeicherung und Datennutzung zwischen öffentlichen Organen regelt;
c) E-Government-Service: sämtliche Angebote und Dienste, die eine durchgängige und rechtsverbindliche elektronische Zusammenarbeit unter öffentlichen Organen sowie zwischen diesen und Dritten ermöglichen und fördern;
d) E-Government-Infrastruktur: sämtliche technischen und organisatorischen Voraussetzungen für das Bereitstellen von E-Government-Services.