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142.3 E-GOVG CH-SG

Art. 4 Gesetz über E-Government (E-GovG) - Begriffe

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 E-GovG · Begriffe

1. In diesem Erlass bedeuten

a) Datensammlung: systematischer, nach fachlichen Kriterien definierter Bestand an strukturierten und unstrukturierten Daten;

b) Datenaustauschvereinbarung: öffentlich-rechtlicher Vertrag, der Datenlieferung, Datenempfang, Datenspeicherung und Datennutzung zwischen öffentlichen Organen regelt;

c) E-Government-Service: sämtliche Angebote und Dienste, die eine durchgängige und rechtsverbindliche elektronische Zusammenarbeit unter öffentlichen Organen sowie zwischen diesen und Dritten ermöglichen und fördern;

d) E-Government-Infrastruktur: sämtliche technischen und organisatorischen Voraussetzungen für das Bereitstellen von E-Government-Services.

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