Art. 39 Gesetz über E-Government (E-GovG) - b) Ausnahme
Art. 39 E-GovG · b) Ausnahme
1. Öffentliche Organe können von einer Datenaustauschvereinbarung absehen, wenn
a) die Datenlieferung einmalig erfolgt und zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe notwendig ist. Das öffentliche Organ, das die Daten liefert oder bereitstellt, schreibt dem Daten empfangenden Organ Datennutzung und Datenverwendung vor;
b) der Datenaustausch nach Art. 37 Abs. 1 dieses Erlasses gestützt auf eine Weisung erfolgen kann;
c) der Datenaustausch ausschliesslich zwischen Dienststellen erfolgt, die demselben öffentlichen Organ zugeordnet sind. Die nach Art. 40 dieses Erlasses zuständige Behörde regelt den Datenaustausch durch Weisung. Der Inhalt der Weisung richtet sich sachgemäss nach Art. 38 Abs. 2 dieses Erlasses;
d) das Gesetz den Datenaustausch vorschreibt und Regelungen enthält, die sachgemäss dem Vereinbarungsinhalt nach Art. 38 dieses Erlasses entsprechen.