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142.3 E-GOVG CH-SG

Art. 38 Gesetz über E-Government (E-GovG) - Abschluss a) Grundsatz

III. Datenaustausch - 3. Gestützt auf Datenaustauschvereinbarung
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Art. 38 E-GovG · Abschluss a) Grundsatz

1. Öffentliche Organe, zwischen denen ein Datenaustausch erfolgt, schliessen eine Datenaustauschvereinbarung ab.

2. Sie enthält insbesondere Bestimmungen über

a) den für das Daten empfangende öffentliche Organ massgebenden Verwendungszweck der Daten;

b) Inhalt, Aktualität und Vollständigkeit der für den Austausch vorgesehenen Daten sowie die Form des Datenaustauschs;

c) Haftungsfolgen bei fehlerhaften oder veralteten Daten;

d) Zugriffsberechtigung des Daten empfangenden öffentlichen Organs oder Lieferrhythmus der Daten;

e) Berechtigung zu Änderung und Löschung von Daten durch das Daten empfangende öffentliche Organ. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen;

f) Zulässigkeit und Umfang der Verknüpfung mit Daten

1. von Datensammlungen des Daten empfangenden öffentlichen Organs;

2. von anderen Datensammlungen, an denen das Daten empfangende öffentliche Organ beteiligt ist;

g) Delegation zum Abschluss einer Datenaustauschvereinbarung;

h) Kostenfolgen und Kostentragung.

3. Der Abschluss einer Datenaustauschvereinbarung wird der Geschäftsstelle der eGovSG durch das öffentliche Organ mitgeteilt, das die Daten liefert oder bereitstellt.

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