Art. 37 Gesetz über E-Government (E-GovG) - Austausch von Daten und Datensammlungen von Kanton und politischen Gemeinden
Art. 37 E-GovG · Austausch von Daten und Datensammlungen von Kanton und politischen Gemeinden
1. Das Kooperationsgremium bezeichnet im Datenkatalog jene Daten und Datensammlungen von Kanton und politischen Gemeinden, die ohne Datenaustauschvereinbarung zwischen Kanton und politischen Gemeinden
a) ausgetauscht werden können;
b) automatisiert mit weiteren Daten oder Registern verknüpft werden können;
c) in einem Abrufverfahren öffentlichen Organen zur Verfügung gestellt werden können.
2. Das Kooperationsgremium regelt den Datenaustausch durch Weisung. Ihr Inhalt richtet sich sachgemäss nach Art. 38 Abs. 2 dieses Erlasses.
3. Kanton und politische Gemeinden gewähren sich gegenseitig gebührenfreien Zugang zu ihren Daten. Das Kooperationsgremium bezeichnet im Datenkatalog jene Daten, bei denen der Kanton und die politischen Gemeinden für Zugang und Nutzung durch andere öffentliche Organe und Dritte Gebühren erheben.