142.3
E-GOVG
CH-SG
Art. 35 Gesetz über E-Government (E-GovG) - Freie Weiterverwendung
III. Datenaustausch - 1. Grundsätze
Art. 35 E-GovG · Freie Weiterverwendung
1. Öffentliche Organe legen fest, ob sie Daten, über die sie die Datenhoheit ausüben, in maschinenlesbaren und offenen Formaten zur freien Weiterverwendung zur Verfügung stellen.