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142.3 E-GOVG CH-SG

Art. 35 Gesetz über E-Government (E-GovG) - Freie Weiterverwendung

III. Datenaustausch - 1. Grundsätze
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Art. 35 E-GovG · Freie Weiterverwendung

1. Öffentliche Organe legen fest, ob sie Daten, über die sie die Datenhoheit ausüben, in maschinenlesbaren und offenen Formaten zur freien Weiterverwendung zur Verfügung stellen.

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