Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.3 E-GOVG CH-SG

Art. 34 Gesetz über E-Government (E-GovG) - Datenhoheit

III. Datenaustausch - 1. Grundsätze
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 34 E-GovG · Datenhoheit

1. Die nach der besonderen Gesetzgebung oder gemäss Datenkatalog nach Art. 28 dieses Erlasses für die Verwaltung von Daten zuständige Stelle übt die Datenhoheit aus.

← Art. 33 E-GovG Gesetz über E-Government (E-GovG) - Zweck Art. 35 E-GovG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →