142.3
E-GOVG
CH-SG
Art. 33 Gesetz über E-Government (E-GovG) - E-Government-Services
II. E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden - 3. Finanzierung
Art. 33 E-GovG · E-Government-Services
1. Die Abgeltung für das Bereitstellen von E-Government-Services wird im Leistungsauftrag oder in der Betriebsvereinbarung nach Art. 27 dieses Erlasses geregelt.
2. Die Abgeltung für das Bereitstellen von strategischen E-Government-Services nach Art. 25 dieses Erlasses erfolgt nach dem Kostenschlüssel nach Art. 32 Abs. 2 dieses Erlasses, wenn der Service im gemeinsamen Interesse von Kanton und politischen Gemeinden liegt und gleichermassen genutzt wird. Eine abweichende Kostenverteilung durch das Kooperationsgremium im Leistungsauftrag bleibt vorbehalten.
3. Die vom Kooperationsgremium festgelegten Beiträge gelten als gebundene Ausgaben.