142.3
E-GOVG
CH-SG
Art. 32 Gesetz über E-Government (E-GovG) - Grundsätze
II. E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden - 3. Finanzierung
Art. 32 E-GovG · Grundsätze
1. Die Kosten für den allgemeinen Verwaltungsaufwand, den Betrieb der Geschäftsstelle einschliesslich der Beschaffungsstelle und die Unterstützung von E-Government-Projekten werden nach einem vom Kooperationsgremium festgelegten Kostenschlüssel auf die politischen Gemeinden und den Kanton verteilt.
2. Der Kostenschlüssel orientiert sich an der Einwohnerzahl der politischen Gemeinden. Der Kanton entrichtet den gleichen Beitrag wie sämtliche politischen Gemeinden zusammen.
3. Die nach dem Kostenschlüssel von Kanton und politischen Gemeinden zu entrichtenden Beiträge gelten als gebundene Ausgaben.