Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.3 E-GOVG CH-SG

Art. 30 Gesetz über E-Government (E-GovG) - E-Government-Projekte

II. E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden - 2. Aufgaben
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Art. 30 E-GovG · E-Government-Projekte

1. Die eGovSG kann sich an Projekten zur Umsetzung der E-Government-Strategie und der Umsetzungsplanung mit Projektbeiträgen beteiligen.

2. Das Kooperationsgremium entscheidet über die Freigabe von Projektbeiträgen. Es erlässt ein Reglement insbesondere über die Voraussetzungen einer Projektunterstützung, das Antragsverfahren und das Projektcontrolling. Die Unterstützung kann insbesondere von einer angemessenen Eigenleistung und der Mitfinanzierung durch weitere öffentliche Organe oder Dritte abhängig gemacht werden.

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