142.3
E-GOVG
CH-SG
Art. 3 Gesetz über E-Government (E-GovG) - Öffentliche Organe
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 E-GovG · Öffentliche Organe
1. Öffentliche Organe im Sinn dieses Erlasses sind Organe, Behörden und Dienststellen
a) des Kantons;
b) der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons;
c) der Gemeinden;
d) der selbständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeunternehmen;
e) von Gemeindeverbänden und Zweckverbänden.
2. Den öffentlichen Organen sind Private gleichgestellt, wenn sie Staatsaufgaben erfüllen.