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142.3 E-GOVG CH-SG

Art. 3 Gesetz über E-Government (E-GovG) - Öffentliche Organe

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 E-GovG · Öffentliche Organe

1. Öffentliche Organe im Sinn dieses Erlasses sind Organe, Behörden und Dienststellen

a) des Kantons;

b) der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons;

c) der Gemeinden;

d) der selbständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeunternehmen;

e) von Gemeindeverbänden und Zweckverbänden.

2. Den öffentlichen Organen sind Private gleichgestellt, wenn sie Staatsaufgaben erfüllen.

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