Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.3 E-GOVG CH-SG

Art. 29 Gesetz über E-Government (E-GovG) - E-Government-Beschaffungsstelle

II. E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden - 2. Aufgaben
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Art. 29 E-GovG · E-Government-Beschaffungsstelle

1. Im Auftrag des Kooperationsgremiums oder von Kanton und politischen Gemeinden führt die Geschäftsstelle als E-Government-Beschaffungsstelle Ausschreibungen und Beschaffungen von E-Government-Services und der für sie notwendigen Infrastruktur durch.

2. Öffentliche Organe und andere öffentlich-rechtliche Organisationen können sich mit Zustimmung des Kooperationsgremiums an einer Ausschreibung und Beschaffung beteiligen.

3. Das Kooperationsgremium legt die Kostenbeteiligung fest für die Durchführung der Ausschreibungen und Beschaffungen im Auftrag von Kanton und politischen Gemeinden sowie bei einer Beteiligung anderer öffentlicher Organe oder öffentlich-rechtlicher Organisationen.

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