Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.3 E-GOVG CH-SG

Art. 28 Gesetz über E-Government (E-GovG) - Datenkatalog

II. E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden - 2. Aufgaben
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Art. 28 E-GovG · Datenkatalog

1. Die Geschäftsstelle führt einen Katalog über die relevanten Datensammlungen im Kanton und den politischen Gemeinden sowie über die nach diesem Erlass abgeschlossenen Datenaustauschvereinbarungen.

2. Datensammlungen, die bereits nach der besonderen Gesetzgebung in einem Register erfasst werden, können vom Datenkatalog ausgenommen werden.

3. Der Datenkatalog wird vom Kooperationsgremium beschlossen. Das Kooperationsgremium kann im Datenkatalog unter Vorbehalt der besonderen Gesetzgebung je Datensatz oder Datensammlung insbesondere die für Erhebung, Nachführung und Verwaltung zuständige Stelle festlegen.

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