142.3
E-GOVG
CH-SG
Art. 26 Gesetz über E-Government (E-GovG) - c) nicht strategische E-Government-Services
II. E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden - 2. Aufgaben
Art. 26 E-GovG · c) nicht strategische E-Government-Services
1. Kanton und politische Gemeinden können Ausschreibung und Beschaffung der nicht strategischen E-Government-Services und der für sie notwendigen E-Government-Infrastruktur über die E-Government-Beschaffungsstelle vornehmen.
2. Kanton und politische Gemeinden können der Geschäftsstelle mit Betriebsvereinbarung die Verantwortung für das Bereitstellen von nicht strategischen E-Government-Services übertragen. Die politischen Gemeinden können dem Kanton mit Betriebsvereinbarung die Verantwortung für das Bereitstellen von nicht strategischen E-Government-Services übertragen.
3. Der Kanton teilt der Geschäftsstelle den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zwischen politischen Gemeinden und Kanton mit.