Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.3 E-GOVG CH-SG

Art. 26 Gesetz über E-Government (E-GovG) - c) nicht strategische E-Government-Services

II. E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden - 2. Aufgaben
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Art. 26 E-GovG · c) nicht strategische E-Government-Services

1. Kanton und politische Gemeinden können Ausschreibung und Beschaffung der nicht strategischen E-Government-Services und der für sie notwendigen E-Government-Infrastruktur über die E-Government-Beschaffungsstelle vornehmen.

2. Kanton und politische Gemeinden können der Geschäftsstelle mit Betriebsvereinbarung die Verantwortung für das Bereitstellen von nicht strategischen E-Government-Services übertragen. Die politischen Gemeinden können dem Kanton mit Betriebsvereinbarung die Verantwortung für das Bereitstellen von nicht strategischen E-Government-Services übertragen.

3. Der Kanton teilt der Geschäftsstelle den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zwischen politischen Gemeinden und Kanton mit.

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