142.3
E-GOVG
CH-SG
Art. 25 Gesetz über E-Government (E-GovG) - b) strategische E-Government-Services
II. E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden - 2. Aufgaben
Art. 25 E-GovG · b) strategische E-Government-Services
1. Die Ausschreibung und Beschaffung der strategischen E-Government-Services und der für sie notwendigen E-Government-Infrastruktur erfolgt über die E-Government-Beschaffungsstelle.
2. Das Kooperationsgremium
a) überträgt die Verantwortung für die Bereitstellung eines strategischen E-Government-Services an die Geschäftsstelle, den Kanton oder an eine oder mehrere politische Gemeinden;
b) legt den Leistungsauftrag fest.
3. Es kann für strategische E-Government-Services eine gemeinsame Einführung vorsehen.