Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.3 E-GOVG CH-SG

Art. 25 Gesetz über E-Government (E-GovG) - b) strategische E-Government-Services

II. E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden - 2. Aufgaben
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Art. 25 E-GovG · b) strategische E-Government-Services

1. Die Ausschreibung und Beschaffung der strategischen E-Government-Services und der für sie notwendigen E-Government-Infrastruktur erfolgt über die E-Government-Beschaffungsstelle.

2. Das Kooperationsgremium

a) überträgt die Verantwortung für die Bereitstellung eines strategischen E-Government-Services an die Geschäftsstelle, den Kanton oder an eine oder mehrere politische Gemeinden;

b) legt den Leistungsauftrag fest.

3. Es kann für strategische E-Government-Services eine gemeinsame Einführung vorsehen.

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