142.3
E-GOVG
CH-SG
Art. 24 Gesetz über E-Government (E-GovG) - E-Government-Zusammenarbeit a) Standards und E-Government-Services
II. E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden - 2. Aufgaben
Art. 24 E-GovG · E-Government-Zusammenarbeit a) Standards und E-Government-Services
1. Zur Umsetzung der E-Government-Strategie und der Umsetzungsplanung kann das Kooperationsgremium
a) technische, organisatorische und prozedurale Standards festlegen, die für Kanton und politische Gemeinden sowie Schulgemeinden verbindlich sind;
b) strategische E-Government-Services bezeichnen, die als gemeinsamer Standard für sämtliche politische Gemeinden sowie Schulgemeinden gelten;
c) strategische E-Government-Services bezeichnen, die als gemeinsamer Standard für Kanton und politische Gemeinden sowie Schulgemeinden gelten.
2. Die Festlegung eines Standards und die Bezeichnung eines strategischen E-Government-Services werden durch das Kooperationsgremium begründet und im Amtsblatt veröffentlicht.