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142.3 E-GOVG CH-SG

Art. 24 Gesetz über E-Government (E-GovG) - E-Government-Zusammenarbeit a) Standards und E-Government-Services

II. E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden - 2. Aufgaben
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Art. 24 E-GovG · E-Government-Zusammenarbeit a) Standards und E-Government-Services

1. Zur Umsetzung der E-Government-Strategie und der Umsetzungsplanung kann das Kooperationsgremium

a) technische, organisatorische und prozedurale Standards festlegen, die für Kanton und politische Gemeinden sowie Schulgemeinden verbindlich sind;

b) strategische E-Government-Services bezeichnen, die als gemeinsamer Standard für sämtliche politische Gemeinden sowie Schulgemeinden gelten;

c) strategische E-Government-Services bezeichnen, die als gemeinsamer Standard für Kanton und politische Gemeinden sowie Schulgemeinden gelten.

2. Die Festlegung eines Standards und die Bezeichnung eines strategischen E-Government-Services werden durch das Kooperationsgremium begründet und im Amtsblatt veröffentlicht.

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