Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.3 E-GOVG CH-SG

Art. 23 Gesetz über E-Government (E-GovG) - b) Umsetzungsplanung

II. E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden - 2. Aufgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 E-GovG · b) Umsetzungsplanung

1. Gestützt auf die E-Government-Strategie erlässt das Kooperationsgremium die E-Government-Umsetzungsplanung.

2. Diese enthält für die nächsten vier Jahre insbesondere die geplanten E-Government-Services, die für ihre Realisierung wesentlichen Massnahmen und einen Finanzplan.

3. Die Umsetzungsplanung wird jedes Jahr überprüft und aktualisiert.

← Art. 22 E-GovG Gesetz über E-Government (E-GovG) - Zweck Art. 24 E-GovG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →