142.3
E-GOVG
CH-SG
Art. 23 Gesetz über E-Government (E-GovG) - b) Umsetzungsplanung
II. E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden - 2. Aufgaben
Art. 23 E-GovG · b) Umsetzungsplanung
1. Gestützt auf die E-Government-Strategie erlässt das Kooperationsgremium die E-Government-Umsetzungsplanung.
2. Diese enthält für die nächsten vier Jahre insbesondere die geplanten E-Government-Services, die für ihre Realisierung wesentlichen Massnahmen und einen Finanzplan.
3. Die Umsetzungsplanung wird jedes Jahr überprüft und aktualisiert.