142.3
E-GOVG
CH-SG
Art. 22 Gesetz über E-Government (E-GovG) - E-Government-Planung a) Strategie
II. E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden - 2. Aufgaben
Art. 22 E-GovG · E-Government-Planung a) Strategie
1. Das Kooperationsgremium erlässt eine E-Government-Strategie.
2. Diese enthält das Leitbild und die strategischen Ziele von Kanton und politischen Gemeinden im E-Government-Bereich sowie die Grundsätze für die Umsetzung dieser Ziele. Die Zweckbestimmung nach Art. 1 dieses Erlasses dient als Grundlage für das Leitbild und die strategischen Ziele.
3. Die Strategie wird wenigstens alle vier Jahre überprüft und aktualisiert.