Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.3 E-GOVG CH-SG

Art. 22 Gesetz über E-Government (E-GovG) - E-Government-Planung a) Strategie

II. E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden - 2. Aufgaben
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Art. 22 E-GovG · E-Government-Planung a) Strategie

1. Das Kooperationsgremium erlässt eine E-Government-Strategie.

2. Diese enthält das Leitbild und die strategischen Ziele von Kanton und politischen Gemeinden im E-Government-Bereich sowie die Grundsätze für die Umsetzung dieser Ziele. Die Zweckbestimmung nach Art. 1 dieses Erlasses dient als Grundlage für das Leitbild und die strategischen Ziele.

3. Die Strategie wird wenigstens alle vier Jahre überprüft und aktualisiert.

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