Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.3 E-GOVG CH-SG

Art. 21 Gesetz über E-Government (E-GovG) - Anwendbares Recht

II. E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden - 1. Organisation
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Art. 21 E-GovG · Anwendbares Recht

1. Die eGovSG untersteht dem für die kantonale Ebene anwendbaren Recht. Für den Rechtsschutz und das Verfahren wird das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 angewendet.

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