Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.3 E-GOVG CH-SG

Art. 20 Gesetz über E-Government (E-GovG) - Aufsicht

II. E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden - 1. Organisation
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Art. 20 E-GovG · Aufsicht

1. Die eGovSG untersteht der Aufsicht der für die Aufsicht über die Geschäftsführung der Staatsverwaltung zuständigen Kommission des Kantonsrates.

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