142.3
E-GOVG
CH-SG
Art. 20 Gesetz über E-Government (E-GovG) - Aufsicht
II. E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden - 1. Organisation
Art. 20 E-GovG · Aufsicht
1. Die eGovSG untersteht der Aufsicht der für die Aufsicht über die Geschäftsführung der Staatsverwaltung zuständigen Kommission des Kantonsrates.