142.3
E-GOVG
CH-SG
Art. 19 Gesetz über E-Government (E-GovG) - Haushalt
II. E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden - 1. Organisation
Art. 19 E-GovG · Haushalt
1. Die eGovSG führt einen eigenen Haushalt.
2. Die Vorschriften des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994 und des entsprechenden Ausführungsrechts werden sachgemäss angewendet.
3. Das Budget wird so erstellt, dass die Träger ihre Beiträge spätestens in das eigene Budget des folgenden Jahres aufnehmen können.