Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.3 E-GOVG CH-SG

Art. 18 Gesetz über E-Government (E-GovG) - Fachgruppen

II. E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden - 1. Organisation
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Art. 18 E-GovG · Fachgruppen

1. Das Kooperationsgremium setzt ständige Fachgruppen zu den Themenbereichen Geodateninfrastruktur und Datenmanagement ein. Es kann weitere ständige sowie projektbezogene Fachgruppen einsetzen.

2. Es wählt die Mitglieder und legt unter Vorbehalt der Zuständigkeitsordnung dieses Erlasses Aufgaben und Kompetenzen fest. Das Statut regelt Organisation und Verfahren der Fachgruppen.

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