142.3
E-GOVG
CH-SG
Art. 18 Gesetz über E-Government (E-GovG) - Fachgruppen
II. E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden - 1. Organisation
Art. 18 E-GovG · Fachgruppen
1. Das Kooperationsgremium setzt ständige Fachgruppen zu den Themenbereichen Geodateninfrastruktur und Datenmanagement ein. Es kann weitere ständige sowie projektbezogene Fachgruppen einsetzen.
2. Es wählt die Mitglieder und legt unter Vorbehalt der Zuständigkeitsordnung dieses Erlasses Aufgaben und Kompetenzen fest. Das Statut regelt Organisation und Verfahren der Fachgruppen.