Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.3 E-GOVG CH-SG

Art. 16 Gesetz über E-Government (E-GovG) - d) Geschäftsstelle

II. E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden - 1. Organisation
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Art. 16 E-GovG · d) Geschäftsstelle

1. Die Geschäftsstelle stellt die operative Führung nach Massgabe des Statuts sicher und erfüllt die Aufgaben, die ihr durch das Statut und ergänzende Anordnungen des Kooperationsgremiums übertragen sind.

2. Die Leiterin oder der Leiter wählt die Mitarbeitenden, soweit nicht nach dem Statut ein anderes Organ zuständig ist.

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