142.3
E-GOVG
CH-SG
Art. 16 Gesetz über E-Government (E-GovG) - d) Geschäftsstelle
II. E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden - 1. Organisation
Art. 16 E-GovG · d) Geschäftsstelle
1. Die Geschäftsstelle stellt die operative Führung nach Massgabe des Statuts sicher und erfüllt die Aufgaben, die ihr durch das Statut und ergänzende Anordnungen des Kooperationsgremiums übertragen sind.
2. Die Leiterin oder der Leiter wählt die Mitarbeitenden, soweit nicht nach dem Statut ein anderes Organ zuständig ist.