Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.3 E-GOVG CH-SG

Art. 14 Gesetz über E-Government (E-GovG) - 4. Leitung und Vertretung

II. E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden - 1. Organisation
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Art. 14 E-GovG · 4. Leitung und Vertretung

1. Das Kooperationsgremium wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten geleitet. Die Geschäftsstelle besorgt das Protokoll.

2. Die Präsidentin oder der Präsident ist gemeinsam mit einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gemeinden, die oder der vom Kooperationsgremium bestimmt wird, zeichnungsberechtigt.

3. Das Statut regelt die Stellvertretung.

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