Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.3 E-GOVG CH-SG

Art. 13 Gesetz über E-Government (E-GovG) - 3. Zuständigkeit

II. E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden - 1. Organisation
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Art. 13 E-GovG · 3. Zuständigkeit

1. Das Kooperationsgremium

a) wählt den Planungsausschuss, bestimmt dessen Vorsitz und legt die Entschädigung fest;

b) wählt die Leiterin oder den Leiter der Geschäftsstelle;

c) beschliesst das Statut. Dieses regelt insbesondere

1. Organisation und Verfahren der eGovSG;

2. Aufgaben und Zuständigkeit der Geschäftsstelle;

d) erteilt Aufträge, vergibt Zuschläge und schliesst Verträge ab;

e) erlässt im Rahmen der gesetzlich übertragenen Zuständigkeiten Verordnungen und Weisungen;

f) beschliesst das jährliche Budget;

g) legt die Kostenanteile der Träger fest;

h) beschliesst die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht. Jahresrechnung und Geschäftsbericht werden der Regierung und einer von den politischen Gemeinden bestimmten Stelle zur Genehmigung vorgelegt.

2. Das Kooperationsgremium nimmt weitere, ihm durch Gesetz oder Statut übertragene Aufgaben wahr.

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