Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.3 E-GOVG CH-SG

Art. 12 Gesetz über E-Government (E-GovG) - 2. Einberufung und Beschlussfassung

II. E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden - 1. Organisation
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Art. 12 E-GovG · 2. Einberufung und Beschlussfassung

1. Das Kooperationsgremium tritt auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten wenigstens zweimal jährlich zusammen.

2. Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von wenigstens je drei Vertreterinnen oder Vertretern des Kantons und der Gemeinden.

3. Die Vertreterinnen und Vertreter von Kanton und Gemeinden sorgen insbesondere in Bezug auf gewichtige Beschlüsse für eine angemessene Mandatierung.

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