Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.3 E-GOVG CH-SG

Art. 11 Gesetz über E-Government (E-GovG) - b) Kooperationsgremium 1. Zusammensetzung

II. E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden - 1. Organisation
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Art. 11 E-GovG · b) Kooperationsgremium 1. Zusammensetzung

1. Das Kooperationsgremium wird auf Amtsdauer gewählt und setzt sich zusammen aus

a) zwei Mitgliedern der Regierung;

b) zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Staatsverwaltung, die von der Regierung gewählt werden;

c) vier von den politischen Gemeinden bestimmten Vertreterinnen oder Vertretern der Gemeinden.

2. Präsidentin oder Präsident ist ein Mitglied der Regierung.

3. Weitere Personen können mit beratender Stimme beigezogen werden.

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