142.3
E-GOVG
CH-SG
Art. 11 Gesetz über E-Government (E-GovG) - b) Kooperationsgremium 1. Zusammensetzung
II. E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden - 1. Organisation
Art. 11 E-GovG · b) Kooperationsgremium 1. Zusammensetzung
1. Das Kooperationsgremium wird auf Amtsdauer gewählt und setzt sich zusammen aus
a) zwei Mitgliedern der Regierung;
b) zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Staatsverwaltung, die von der Regierung gewählt werden;
c) vier von den politischen Gemeinden bestimmten Vertreterinnen oder Vertretern der Gemeinden.
2. Präsidentin oder Präsident ist ein Mitglied der Regierung.
3. Weitere Personen können mit beratender Stimme beigezogen werden.