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142.3 E-GOVG CH-SG

Art. 1 Gesetz über E-Government (E-GovG) - Zweck

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 E-GovG · Zweck

1. Dieser Erlass bezweckt

a) Festlegung der gemeinsamen E-Government-Organisation von Kanton und politischen Gemeinden sowie deren Finanzierung;

b) Förderung der durchgängigen und rechtsverbindlichen elektronischen Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden untereinander und mit dem Bund, mit anderen öffentlichen Organen sowie mit Dritten;

c) Sicherstellung einer wirksamen und wirtschaftlichen Verwaltungstätigkeit durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien;

d) Förderung der flächendeckenden und nachhaltigen Verfügbarkeit von E-Government-Services zum Nutzen von Bevölkerung und Wirtschaft;

e) jederzeitige Verfügbarkeit von aktuellen und rechtsverbindlichen Daten von öffentlichen Organen in hoher Qualität.

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