142.22
CH-SG
Art. 9 Verordnung über die digitale Postbearbeitung in der Staatsverwaltung - Persönlich-vertrauliche Sendungen
II. Verfahren der digitalen Postbearbeitung
Art. 9 Verordnung über die digitale Postbearbeitung in der Staatsverwaltung · Persönlich-vertrauliche Sendungen
1. Eine Sendung gilt als persönlich-vertraulich, wenn erkennbar ist, dass sie einer Person zur persönlichen oder vertraulichen Kenntnisnahme oder nicht in amtlicher Eigenschaft zugestellt worden ist.
2. Die Klassifizierung richtet sich nach den Kriterien im Anhang zu diesem Erlass.