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142.22 CH-SG

Art. 8 Verordnung über die digitale Postbearbeitung in der Staatsverwaltung - Ausnahmen

II. Verfahren der digitalen Postbearbeitung
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Art. 8 Verordnung über die digitale Postbearbeitung in der Staatsverwaltung · Ausnahmen

1. Die oder der Verantwortliche der digitalen Postbearbeitung nimmt folgende Sendungen vor der Öffnung anhand ihrer Adressierung oder ihres äusseren Erscheinungsbilds von der digitalen Postbearbeitung aus

a) persönlich-vertrauliche Sendungen nach Art. 9 dieses Erlasses;

b) Angebote im Rahmen des öffentlichen Beschaffungswesens nach der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. April 1998[5].

2. Sie oder er nimmt nach der Öffnung weitere Sendungen von der digitalen Postbearbeitung aus, deren Inhalt sich aus praktischen Gründen nicht zur Digitalisierung eignet. Dazu zählen insbesondere

a) Zeitungen und Zeitschriften;

b) Spezialformate;

c) Überformate (grösser als A3);

d) spiralgebundene oder gebundene Unterlagen;

e) umfangreiche Dokumentationen (mehr als 100 Blatt).

3. Sie oder er veranlasst die physische Zustellung der Sendungen nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung an die zuständige Person oder Stelle.

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