142.22
CH-SG
Art. 7 Verordnung über die digitale Postbearbeitung in der Staatsverwaltung - Beschränkte inhaltliche Kenntnisnahme
II. Verfahren der digitalen Postbearbeitung
Art. 7 Verordnung über die digitale Postbearbeitung in der Staatsverwaltung · Beschränkte inhaltliche Kenntnisnahme
1. Die oder der Verantwortliche der digitalen Postbearbeitung nimmt vom Inhalt einer Sendung keine Kenntnis, ausser wenn dies für die sachgemässe Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben notwendig ist. In diesem Fall beschränkt sie oder er die Kenntnisnahme auf das für die Aufgabenerfüllung erforderliche Mass.
2. Sie oder er hält in diesem Zusammenhang zur Kenntnis genommene Tatsachen geheim.