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142.22 CH-SG

Art. 6 Verordnung über die digitale Postbearbeitung in der Staatsverwaltung - Digitalisierung und Zustellung

II. Verfahren der digitalen Postbearbeitung
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Art. 6 Verordnung über die digitale Postbearbeitung in der Staatsverwaltung · Digitalisierung und Zustellung

1. Die oder der Verantwortliche der digitalen Postbearbeitung öffnet die für die öffentlichen Organe eingehenden Sendungen, führt deren Digitalisierung durch und veranlasst die elektronische Zustellung.

2. Enthält die Adressierung der Sendung einen Personennamen, erfolgt die elektronische Zustellung an die genannte Person.

3. Bei Sendungen ohne Adressierung mit Personennamen erfolgt die elektronische Zustellung an das hierfür vom öffentlichen Organ bestimmte Gruppenpostfach. Das öffentliche Organ meldet der Staatskanzlei die Angaben zu den Gruppenpostfächern.

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