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142.22 CH-SG

Art. 5 Verordnung über die digitale Postbearbeitung in der Staatsverwaltung - b) weitere Stellen: Abschluss einer Vereinbarung

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Verordnung über die digitale Postbearbeitung in der Staatsverwaltung · b) weitere Stellen: Abschluss einer Vereinbarung

1. Weitere Stellen, insbesondere Organisationen mit kantonaler Beteiligung nach [Art. 94a](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/140.1/de/art94a) des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994[[4]](#paragraphtext_content_fn_370914_2_4_c), können an der digitalen Postbearbeitung teilnehmen, wenn sie mit der Staatskanzlei eine Vereinbarung abschliessen.

2. Die Vereinbarung regelt insbesondere den Geltungsbereich, das Verfahren, die Zuständigkeiten, die Ausnahmen, die Nachsendungen und die Datenbearbeitung. Es wird eine von der Staatskanzlei bereitgestellte Muster-Vereinbarung verwendet.

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