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142.22 CH-SG

Art. 4 Verordnung über die digitale Postbearbeitung in der Staatsverwaltung - Teilnahme an der digitalen Postbearbeitung a) öffentliche Organe: Erlass einer ausführenden Dienstanweisung

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Verordnung über die digitale Postbearbeitung in der Staatsverwaltung · Teilnahme an der digitalen Postbearbeitung a) öffentliche Organe: Erlass einer ausführenden Dienstanweisung

1. Zur Teilnahme an der digitalen Postbearbeitung erlässt das öffentliche Organ eine ausführende Dienstanweisung. Es wird eine von der Staatskanzlei bereitgestellte Muster-Dienstanweisung verwendet.

2. In der ausführenden Dienstanweisung kann das öffentliche Organ insbesondere von Art. 6 und 8 dieses Erlasses abweichende Regelungen festlegen, soweit

a) die besonderen Verhältnisse und die vom öffentlichen Organ zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern und

b) solche abweichenden Regelungen zweckmässig sind.

3. Die Staatskanzlei erlässt die ausführende Dienstanweisung für die Regierung. Die Parlamentsdienste erlassen die ausführende Dienstanweisung für den Kantonsrat.

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